Häufig gestellte Fragen

Ein Kleingarten im KGV ist - im Gegensatz zu einem Wochenend- oder Freizeit-Grundstück - Teil eines Vereins und unterliegt deswegen und vor allem auch wegen der besonders vergünstigten Pacht diversen Verordnungen und Regelungen.
Einen Kleingarten zu pachten bedeutet daher Verantwortung, mehr als nur mal eben einen Ort zum Grillen und Relaxen zu finden:
Sie gehen eine (in der Regel langfristige) Bindung mit unserem Gartenverein - einer Gemeinschaft - ein, denn ein Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im Kleingartenverein.
Dazu gehören nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Neben den gewohnt üblichen Verhaltensregeln, die das Zusammenleben in einer Gemeinschaft regeln (wie z.B. Ruhezeiten) gehören aber auch Gemeinschaftsarbeiten dazu: Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, jährlich sechs Gemeinschaftsstunden zu leisten. In diesen Arbeitseinsätzen werden anfallende Arbeiten am Vereinsgelände für die Gemeinschaft ausgeführt. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit derzeit 15 Euro auf der nächsten Jahresrechnung abgegolten! Das sollte aber nur die Ausnahme sein: die regelmäßige Verweigerung von Gemeinschaftsarbeiten begründet eine Abmahnung oder sogar Kündigung!

Wie die Mitgliedschaft in einem Sportverein o.a. gehen Sie die unterschiedlichsten Verpflichtungen ein: Im Kleingärtnerverein ist der Kernpunkt das Kleingärtnern:

So schreibt das Bundeskleingartengesetz* vor, dass der Garten "dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)". Das bedeutet, dass reine Erholungsgärten keine Kleingärten sind und damit nicht zulässig. Ein Teil der Fläche (wenigstens ein Drittel, so der BGH**) sollte dem Anbau gewidmet werden: Obst und Gemüse, Kräuter und Gewürze, aber auch Blumen u.ä. in ausgewogenem Verhältnis.
Ohne eine erkennbare kleingärtnerische Nutzung ist theoretisch die fünffache Pacht fällig!


Unser Verein ist dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. angeschlossen und damit ist die Kleingartenordnung bindend.

*) BKleingG §1, Abs 1, Nr. 1
**) BGH III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004

Je nach Größe und individuellem Verbrauch sind für Pacht usw. sowie Strom und Wasser in unserem Verein etwa 200 Euro im Jahr zu kalkulieren.

Dazu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in den Kleingärtnerverein von 50 Euro. Außerdem kommt eine Sicherheitsleistung i.H.v. 200 Euro dazu, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Gartens natürlich zurück gezahlt wird.
Die Ablöse für Laube, Bebauungen/Bepflanzungen und ggf. Gartengeräte und Inventar sind i.d.R. mit dem scheidenden Pächter individuell auszuhandeln. Als Verhandlungsbasis dient hier die Wertermittlung, deren Erstellung durch einem unabhängigen Schätzer vom scheidenden Pächter Pflicht ist. Die Ablöse darf diesen Schätzwert nicht überschreiten.

Einmalige und regelmäßige Ausgaben für Gartengeräte, Anpflanzungen etc. richten sich nach den individuellen Wünschen, Ansprüchen und Bedürfnissen.

Eine optionale Garten- und Laubenversicherung ist für unsere Mitglieder ab 40 Euro erhältlich (siehe Stadtverband).


Im Grunde ist alles erlaubt , was dem kleingärtnerischen Charakter entspricht (8.1.1 KGO: "[..] hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie Blumen gehören, Vorrang.") Einheimische Pflanzen sollten im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes bevorzugt werden!

Diesem Charakter nicht entsprechendes, weil es zu z.B. zu groß und zu schnell wuchert, Nährboden für Schädlinge bietet oder einfach nur ein Wildgehölz ist, gehören nicht in einen Kleingarten!

Bei der Anpflanzung von Bäumen sind entsprechende Abstände zur Grenze einzuhalten (8.2.3. KGO)


Verboten sind u.a. (Anl. zu 8.2.1. KGO):

Laubbäume: z.B. Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche, Erle, Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie, Pappel, Walnuss, Weide
Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m und bereits im kleinen Stadium große Breite.

Nadelbäume: z.B. Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen, Lebensbäume oder Thujen, Mammut- und Affenschwanzbäume, Scheinzypressen, Tannen, Wacholder, Zeder
Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m. Durch Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufige Versauerung der Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.

Deck- und Blütensträucher: Hasel (Corylus barbarum), Erbsenstrauch (Caragana arborescens), Hartriegel (Cornus sanguinea): Wuchshöhe bis 6,00 m
Goldregen (Laburnum anagyroides): Wuchshöhe bis 7,00 m
Essigbaum (Rhus Typhina): Wuchshöhe bis 8,00 m
Zierapfel/-kirschen auch als Säule: Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar.

Wirtspflanzen: Bocksdorn (Lycium barbarum), Haferschlehe (Prunus spinosa): Scharkakrankheit
Feuerdorn (Pyracantha coccinea), Felsenbirne-Pralinenbaum (Amalanchier levis), Scheinquitte (Chaenomeles japonica), Rotdorn (Crataegus laevigata), Weißdorn (Crataegus monogyna), Zwergmispel (Cotoneaster horizontales): Feuerbrand meldepflichtig!
Korkenzieherweide (Salix matsudana Tortuosa): Weidenbohrer
Mandelbäumchen (Prunus triloba): Monilia-Spitzendürre
Weymuths-Kiefer (Pinus strobus): Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost
Wacholder aller Art: Birnengitterrost

Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind fortlaufend unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der aktuellen Fassung zu entfernen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel zu roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht gestattet.


Details regelt die Kleingartenordnung (KGO) des Standverbands Leipzig und das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Fragen Sie im Zweifelsfall einfach Ihren Vorstand!


Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Gehölze:

  • Bauern-Hortensie (Hydrangea macrophylla)
  • Buchsbaum (Buxus sempervirens)
  • Fruchtskimmie (Skimmia japonica)
  • Großblumiger Johannisstrauch (Hypericum ´Hidcote´)
  • Hibiskus (Hibiscus syriacus)
  • Liebesperlenstrauch (Callicarpa giraldii)
  • Mahonie (Mahonia aquifolium)
  • Niedrige Scheinquitte (Chaenomeles japonica)
  • Schwarze Apfelbeere (Aronia melanocarpa)
  • Waldrebe (Clematis)

Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Obstgewächse:

  • Apfelbeere, pflaumenblättrig (Aronia x prunifolia)
  • Brombeere (Rubus sectio rubus)
  • Garten-Erdbeere (Fragaria x ananassa)
  • Himbeere (Rubus idaeus)
  • Jostabeere (Ribes x nidigrolaria)
  • Kultur-Heidelbeere (Vaccinium corymbosum)
  • Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii)
  • Maibeere (Lonicera caerulea var. Edulis)
  • Mini-Kiwi (Strahlengriffel) (Actinidia arguta)
  • Mirabelle (Prunus domestica subsp. syriaca)
  • Pfirsich (Prunus persica)
  • Pflaume (Prunus domestica subsp. domestica)
  • Rote Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum)
  • Säulen-Apfel (Pyrus communis)
  • Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
  • Süßkirsche (Prunus avium)
  • Weiße Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum)


Nein!

Gemäß unserer Satzung ist das dauerhafte Bewohnen von Gärten und Lauben nicht gestattet. Aber genau dieses dauerhafte Wohnen wäre Voraussetzung für eine Beitragserhebung.

Quelle: ÖR Pressestelle

  • Tägliche Mittagsruhe von 13:00 - 15:00 Uhr
  • Ausnahme: Firmen (z.B. Laubenbau)
  • Sonn- und Feiertags ganztägig
  • Nachtruhe ab 22:00 Uhr

Tipps für den eigenen Kompost

  • Material zerkleinern
  • Gesunde Durchmischung unterschiedlichen Guts
  • kein Obst (zieht Ungeziefer und Tiere an)
  • keine tierischen Abfälle

Wenn ein Kompost ordentlich angelegt wird, entsteht auch keine Geruchsbelästigung.

Das gilt auch für unseren Gemeinschaftskompost: Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, entsprechende, zerkleinerte Gartenabfälle zum Gemeinschaftskompost zu bringen (Öffnungszeiten bislang Samstag vormittags).

Andere Bioabfälle (Gartenabfälle, Essensreste) in die Biotonne zuhause, ebenso Restmüll und Verpackungen.

Weiterhin nehmen die Wertstoffhöfe der Stadt Leipzig Gartenabfälle an, Wertmarken (50ct/100l, Stand: 2015) gibt es in den Bürgerämtern, div. Aral-Tankstellen u.a.

Das Verbrennen von Abfällen im Garten ist im gesamten Stadtgebiet verboten!



  • Das gelegentliche Mitbringen von Hunde und Katzen zählt nicht als Tierhaltung und ist im Regelfall gestattet. Der Tierhalter hat aber dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Belästigung und Verängstigung anderer Personen vermieden wird (z.B. Bellen beim Vorbeigehen).
  • Im gesamten Gelände sind Hunde an der Leine zu führen!
  • Hinterlassenschaften sind (logischerweise) unverzüglich zu entfernen.
  • Als Kampfhund lt. Kampfhundeverordnung eingestufte Tiere sind grundsätzlich verboten.
    Im Gartenverein sind Kinder und niedrige Zäune, und eine Gefährdung deshalb grundsätzlich auszuschließen!
  • Der Vorstand kann das Mitbringen einzelner Hunde, die auch nach wiederholter Aufforderung die Ruhe stören oder andere gefährden, untersagen.
  • Stallungen/Tierunterkünfte zur Kaninchenhaltung oder die Haltung von Hamstern sowie Volieren sind nicht gestattet.
  • Handelsübliche Zierfische sind genehmigungsfrei. Fluss- und Teichfische gehören jedoch nicht in einen Gartenteich: dieser darf nicht größer als 6m² sein.
  • Alles, was die Beziehungen zu den Gartennachbarn beeinträchtigen könnte (z.B. Geruchs- oder Lärmbelästigung) oder Dritte u.U. gefährdet, ist unzulässig bzw. bedarf im Einzelfall einer Sondergenehmigung unter Einbeziehung aller unmittelbar und mittelbar Beteiligten/Betroffenen.

 

Verweise

 

 

Eine ordnungsgemäße Kündigung kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss bis zum 3. Werktag im August dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegen (vgl. §5 des Pachtvertrags).

Zur Beendigung ist die Parzelle ordnungsgemäß zu beräumen, d.h. sämtliche Bebauungen und Anpflanzungen sind zu beseitigen. Sofern ein Nachpächter bereit ist, Bebauungen und/oder Anpflanzungen zu übernehmen – vorausgesetzt, dass diese satzungsgemäß errichtet wurden – ist der ausscheidende Pächter von dieser Beräumung befreit und der Nachpächter tritt hierfür in die Verantwortung.
Das leidige Thema: Koniferen sind vom scheidenden Pächter in jedem Fall zu beseitigen (Kleingartenordnung!).

Eine Wertermittlung ist durch einen unabhängigen Gutachter des Stadtverbands erstellen zu lassen, die Kosten trägt der abgebende Pächter (50 Euro seit 01.01.2023).

Kann kein neuer Pächter benannt werden, steht es dem abgebenden Pächter frei mit dem Verein eine befristete Weiterbewirtschaftung zu vereinbaren um den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften.

Wichtig: Der scheidende Pächter kann einen Nachfolger vorschlagen. Der Vorstand ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesem einen Pachtvertrag abzuschließen! Bitte berücksichtigen Sie dieses, wenn Sie Ihren Garten z.B. in Kleinanzeigen inserieren und suchen auf jeden Fall vor Abschluss ein gemeinsames Gespräch mit dem Vorstand.

Weiterführende Links:
Die folgenden Links verweisen auf die Webseite des Stadtverbands Leipzig der Kleingärtner, in dem unser KGV Mitglied ist:

Die Jahresrechnung kommt Anfang des Jahres und beträgt im Schnitt etwa 120-200 Euro, je nach Größe des Gartens und individuellem Verbrauch. Legen Sie sich im Zweifelsfall jeden Monat ein paar (10-20) Euro zur Seite, dann haben Sie das Geld am Ende des Jahres problemlos zusammen. Wir gewähren außerdem ein großzügiges, verhältnismäßig langes Zahlungsziel, i.d.R. bis zum Saisonstart, bis zu dem die Rechnung komplett bezahlt sein muss.

Bitte sprechen Sie den Vorstand immer frühzeitig an. Eine Anfrage am Ende oder nach Ablauf der sowieso schon großzügigen Zahlungsfrist lehnen wir strikt ab. Im Ausnahmefall schließen wir eine Ratenzahlungsvereinbarung (Muster), die folgendes beinhalten:

  • Die erste Rate muss innerhalb der Zahlungsfrist eingehen und mindestens 50 Euro betragen.
  • Die 1. Rate muss innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben sein und wir schließen die Vereinbarung erst danach ab, d.h. erklären uns damit einverstanden.
  • Für den Verwaltungsaufwand berechnen wir eine Pauschale von 1 Euro pro Rate
  • Jede Rate muss mindestens 50 Euro betragen (außer der Schlussrate), der Gesamtbetrag sollte nach drei bis vier Raten beglichen sein.

Sollte die Vereinbarung oder die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, erstellen wir Mahnungen (5 Euro Gebühr). Ist zum Saisonstart die Rechnung nicht voll bezahlt, kann der Wasser- und/oder Stromanschluss verweigert werden.

Innerhalb der Zahlungsfrist den Rechnungsbetrag auf mehrere Beträge aufzuteilen zählt nicht als Ratenzahlung in o.g. Sinne, solange nach Fristablauf vollständig bezahlt ist.

Seit 2023 wird die Stromrechnung nicht mehr separat verschickt sondern ist auch auf der Jahresrechnung mit enthalten.

Normalerweise wird der Vorstand das Gespräch mit Ihnen suchen und Sie darauf aufmerksam machen, was nicht konform ist - wie z.B. das Anpflanzen nicht zulässiger Bäume oder Sträucher, ein zu hoher Wuchs von Hecken, eine nicht erkennbare oder zu geringe kleingärtnerische Nutzung etc.  Der Vorstand berät Sie dabei bei der Umsetzung.


Dinge, die uns beim Herbstrundgang auffallen, teilen wir unseren Pächtern auch auf einem Beiblatt zur Jahresrechnung mit. Das ist ebenfalls zunächst nur ein Hinweis.

Sollte es allerdings zu keiner Umsetzung kommen oder zum Wiederholungsfall, kann der Vorstand auch eine schriftliche Abmahnung aussprechen. Die Abmahngebühr wurde von der Mitgliederversammlung (2007) auf 20 Euro festgesetzt. Die Abmahnung entbindet Sie natürlich nicht von der Pflicht zur Beseitigung der Beanstandung(en).


Im äußersten Fall kann es bis zur außerordentlichen Kündigung kommen nach §6 Abs 3. der Satzung des KGV Schöne Heimat e.V.

Sorgfalter