Wie kann ich kündigen und was ist zu beachten?

Antwort: 

Eine ordnungsgemäße Kündigung kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss bis zum 3. Werktag im August dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegen (vgl. §5 des Pachtvertrags).

Zur Beendigung ist die Parzelle ordnungsgemäß zu beräumen, d.h. sämtliche Bebauungen und Anpflanzungen sind zu beseitigen. Sofern ein Nachpächter bereit ist, Bebauungen und/oder Anpflanzungen zu übernehmen – vorausgesetzt, dass diese satzungsgemäß errichtet wurden – ist der ausscheidende Pächter von dieser Beräumung befreit und der Nachpächter tritt hierfür in die Verantwortung.
Das leidige Thema: Koniferen sind vom scheidenden Pächter in jedem Fall zu beseitigen (Kleingartenordnung!).

Eine Wertermittlung ist durch einen unabhängigen Gutachter des Stadtverbands erstellen zu lassen, die Kosten trägt der abgebende Pächter (50 Euro seit 01.01.2023).

Kann kein neuer Pächter benannt werden, steht es dem abgebenden Pächter frei mit dem Verein eine befristete Weiterbewirtschaftung zu vereinbaren um den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften.

Wichtig: Der scheidende Pächter kann einen Nachfolger vorschlagen. Der Vorstand ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesem einen Pachtvertrag abzuschließen! Bitte berücksichtigen Sie dieses, wenn Sie Ihren Garten z.B. in Kleinanzeigen inserieren und suchen auf jeden Fall vor Abschluss ein gemeinsames Gespräch mit dem Vorstand.

Weiterführende Links:
Die folgenden Links verweisen auf die Webseite des Stadtverbands Leipzig der Kleingärtner, in dem unser KGV Mitglied ist:

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